BFH - Urteil vom 25.03.2015
X R 20/13
Normen:
AO § 147 Abs. 1 Nr. 1, § 158, § 162;
Fundstellen:
BFHE 249, 390
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2071/09 1982

Anforderungen an den Nachweis der materiellen Unrichtigkeit der BuchführungZulässigkeit der Durchführung eines Zeitreihenvergleichs

BFH, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen X R 20/13

DRsp Nr. 2015/13137

Anforderungen an den Nachweis der materiellen Unrichtigkeit der Buchführung Zulässigkeit der Durchführung eines Zeitreihenvergleichs

1. Die Durchführung eines Zeitreihenvergleichs setzt voraus, dass im Betrieb das Verhältnis zwischen dem Wareneinsatz und den Erlösen im betrachteten Zeitraum weitgehend konstant ist. Es darf zudem im maßgebenden Zeitraum nicht zu solchen Änderungen in der Betriebsstruktur gekommen sein, die —nicht anderweitig behebbare— wesentliche Unsicherheiten bei der Aufstellung und Interpretation des Zahlenwerks mit sich bringen. 2. Bei einer Buchführung, die formell ordnungsgemäß ist oder nur geringfügige formelle Mängel aufweist, kann der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit grundsätzlich nicht allein aufgrund der Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs geführt werden.