BFH - Beschluss vom 17.08.2020
II B 32/20
Normen:
FGO §§ 105 Abs. 5, 116 Abs. 6, 119 Nr. 6;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 95
BB 2020, 2728
BFH/NV 2021, 31
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1638/19

Anforderungen an die Begründung des finanzgerichtlichen UrteilsZulässigkeit des pauschalen Verweises auf strafrechtliche Ermittlungen

BFH, Beschluss vom 17.08.2020 - Aktenzeichen II B 32/20

DRsp Nr. 2020/16752

Anforderungen an die Begründung des finanzgerichtlichen Urteils Zulässigkeit des pauschalen Verweises auf strafrechtliche Ermittlungen

NV: Der pauschale Verweis auf "die nachvollziehbaren Feststellungen und schlüssigen Beweiswürdigungen im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen" ist als Begründung eines FG-Urteils nicht ausreichend.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11.03.2020 – 8 K 1638/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO §§ 105 Abs. 5, 116 Abs. 6, 119 Nr. 6;

Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom 19.08.2014 erwarb der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ein Grundstück. Als Kaufpreis wurden … € beurkundet. Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 22.10.2014 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage die Grunderwerbsteuer in Höhe von … € fest.