BFH - Beschluss vom 08.10.2020
VIII B 59/20 (AdV)
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
NZA 2021, 32
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 4016/20

Anforderungen an die häusliche Einbindung eines ArbeitszimmersAbzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine als Arbeitszimmer genutzte weitere Wohnung im selben Mehrfamilienhaus

BFH, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen VIII B 59/20 (AdV)

DRsp Nr. 2020/18198

Anforderungen an die häusliche Einbindung eines Arbeitszimmers Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine als Arbeitszimmer genutzte weitere Wohnung im selben Mehrfamilienhaus

NV: Eine Einbindung in die häusliche Sphäre fehlt in der Regel, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus —zusätzlich zu seiner privaten Wohnung— eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt. Ausnahmsweise kann sich die häusliche Sphäre der Privatwohnung jedoch auch auf diese weitere, zu beruflichen Zwecken genutzte Wohnung im selben Haus erstrecken. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn bei wertender Betrachtung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht.

Tenor