Streitig ist, ob in den Streitjahren 1999 und 2000 die sogen. 1%-Regelung anzuwenden ist.
Der ledige Kläger (Kl.) wird beim beklagten Finanzamt (FA) S zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielt als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer (Gf.) der in M ansässigen Firma G GmbH (GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die ESt-Veranlagungen für die Streitjahre 1999 und 2000 erfolgten zunächst antragsgemäß.
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