ANHANG C: EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
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ANHANG C: 77/388/EWG Sechste Umsatzsteuerrichtlinie

ANHANG C:

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

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GEMEINSAME BERECHNUNGSMETHODE
I. Für die Berechnung des Mehrwerts der Gesamtheit der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie der Fischereibetriebe wird der Wert der folgenden Einzelfaktoren ohne Mehrwertsteuer berücksichtigt: 1. der Endproduktion - einschließlich des Eigenverbrauchs - der unter Punkt IV und V aufgeführten Wirtschaftszweige "Erzeugnisse der Landwirtschaft und Jagd" und "Rohholz", denen die Erzeugnisse, die aus den in Punkt V des Anhangs A genannten Tätigkeiten einer Be- und Verarbeitung stammen, hinzugerechnet werden; 2. der Vorleistungen, die zur Erzielung des unter Nummer 1 definierten Produktionswerts erforderlich sind; 3. der Bruttoanlageinvestitionen, die in Verbindung mit den in den Anhängen A und B definierten Tätigkeiten vorgenommen werden. II. Zur Ermittlung des der Mehrwertsteuer unterliegenden und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Inputs und des Outputs der Pauschallandwirte werden von den Konten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der entsprechende Input und Output derjenigen Landwirte in Abzug gebracht, die der normalen Mehrwertsteuerregelung unterworfen sind, wobei die gleichen Faktoren wie in Punkt 1 berücksichtigt werden. III.