ANHANG G: OPTIONSRECHT EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
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ANHANG G: OPTIONSRECHT 77/388/EWG Sechste Umsatzsteuerrichtlinie

ANHANG G: OPTIONSRECHT

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

1. Das Optionsrecht im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c) kann in folgenden Fällen eingeräumt werden: a) bei den unter Anhang E fallenden Umsätzen: diejenigen Mitgliedstaaten, in denen diese Umsätze bereits von der Steuer befreit sind, in denen aber auch für die Besteuerung optiert werden darf, können dieses Optionsrecht weiterhin einräumen; b) bei den unter Anhang F fallenden Umsätzen: diejenigen Mitgliedstaaten, in denen solche Umsätze vorübergehend weiterhin von der Steuer befreit sind, können den Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für die Besteuerung zu optieren.