Anlage: Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 3 als nicht effektiv besteuert gelten EG 2003/48
Stand: 24.03.2014
zuletzt geändert durch:
Richtlinie 2014/48/EU, ABl. L 111 vom 15. 4. 2014 S. 50
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EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

Anlage: Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 3 als nicht effektiv besteuert gelten 2003-48-EG Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

Anlage: Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 3 als nicht effektiv besteuert gelten

2003-48-EG ( Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen )

ANHANG I
1. Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der Niederlassung bzw. tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem Land oder einem Rechtssystem befindet, das nicht in den räumlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 7 fällt und nicht in Artikel 17 Absatz 2 genannt ist
Länder und Rechtssysteme Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen
Antigua und Barbuda International business company
Anjouan (Komoren) Trust nach inländischem oder ausländischem Recht International business company
Bahamas Trust nach inländischem oder ausländischem Recht Foundation (Stiftung) International business company
Bahrain Financial Trust nach inländischem oder ausländischem Recht
Barbados Trust nach inländischem oder ausländischem Recht International business company International Society with Restricted Liability
Belize Trust nach inländischem oder ausländischem Recht International business company
Bermuda Trust nach inländischem oder ausländischem Recht steuerbefreite Gesellschaft
Brunei Darussalam