BFH - Urteil vom 14.04.2011
VI R 53/10
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; JStG 2008 i.d.F. des; EStG § 52 Abs. 55j S. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 478/10

Anlaufhemmung in den Fällen einer Antragsveranlagung

BFH, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen VI R 53/10

DRsp Nr. 2011/12484

Anlaufhemmung in den Fällen einer Antragsveranlagung

Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht. Dies gilt auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008 (Abgrenzung zur Senatsentscheidung vom 15. Januar 2009 VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755).

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; JStG 2008 i.d.F. des; EStG § 52 Abs. 55j S. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) für die Jahre 2002 und 2003 (Streitjahre) zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.

Die Kläger sind Eheleute. Sie haben in den Streitjahren ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Am 13. November 2008 reichten sie beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ein. Das FA lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung mit der Begründung ab, dass die Abgabefrist von zwei Jahren versäumt und auch bis zum 28. Dezember 2007 keine Steuererklärung eingereicht worden sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1611 veröffentlichten Gründen ab.

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Die Kläger beantragen,