FG Hessen - Urteil vom 14.12.2020
9 K 1266/17
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1310
DStZ 2021, 209
IStR 2021, 769

Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung einer spanischen Immobilie i.R.d. Einkünfte aus Kapitalvermögen

FG Hessen, Urteil vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 9 K 1266/17

DRsp Nr. 2021/7775

Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung einer spanischen Immobilie i.R.d. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Orientierungssätze: Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht bereits die jederzeitige Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung einer in Spanien belegenen Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter aus; auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an.

Tenor

Der Bescheid für 2011 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 07.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 wird gegenüber dem Kläger zu 1. insoweit geändert, als die Einkommensteuer um 10.500,00 EUR niedriger festgesetzt wird. Der Bescheid für 2012

über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 14.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 wird gegenüber dem Kläger zu 1. insoweit geändert, als die Einkommensteuer um 10.500,00 EUR niedriger festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 1. zu 23 %, die Klägerin zu 2. zu 50 % und der Beklagte zu 27 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Beklagte zu 54 %. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.