Der Bescheid für 2011 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 07.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 wird gegenüber dem Kläger zu 1. insoweit geändert, als die Einkommensteuer um 10.500,00 EUR niedriger festgesetzt wird. Der Bescheid für 2012
über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 14.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 wird gegenüber dem Kläger zu 1. insoweit geändert, als die Einkommensteuer um 10.500,00 EUR niedriger festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 1. zu 23 %, die Klägerin zu 2. zu 50 % und der Beklagte zu 27 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Beklagte zu 54 %. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
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