BFH - Beschluss vom 15.02.2006
I B 87/05
Normen:
AO (1977) § 30 § 117 ; EGAHiG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1175
BFHE 212, 4
BStBl II 2006, 616
DB 2006, 877
DStR 2006, 795
EuZW 2006, 351
IStR 2006, 351
NJW-RR 2006, 1339
NZG 2007, 519
Vorinstanzen:
FG Köln - 2 V 1095/05 - 27.4.2005 (EFG 2005, 1322),

Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Spontanauskunft

BFH, Beschluss vom 15.02.2006 - Aktenzeichen I B 87/05

DRsp Nr. 2006/8872

Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Spontanauskunft

»1. Eine Spontanauskunft an die Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaats der EU setzt tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung voraus, dass Steuern gerade dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden könnten. 2. Wenn im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Spontanauskunft (§ 2 Abs. 2 EGAHiG) nicht erfüllt sind, ist wegen der Gefahr einer nicht mehr rückgängig zu machenden Verletzung des subjektiven Rechts auf Wahrung des Steuergeheimnisses auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.«

Normenkette:

AO (1977) § 30 § 117 ; EGAHiG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: