FG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2022
4 K 2501/21 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 2;

Anrechnung einer in der Schweiz gezahlten Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 4 K 2501/21 Erb

DRsp Nr. 2022/7991

Anrechnung einer in der Schweiz gezahlten Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer

Tenor

Der Schenkungsteuerbescheid vom 22.2.2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.10.2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anrechnung einer in der Schweiz gezahlten Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer.

Die Klägerin ist für einen Schweizer Arbeitgeber tätig und unterhält Wohnsitze sowohl in H-Stadt (Schweiz) als auch in G-Stadt. Am 15.1.2021 erhielt sie von A (Schenker), wohnhaft in H-Stadt (Schweiz), eine Schenkung i.H.v. 500.000 CHF. Die Klägerin reichte am 17.2.2021 eine Schenkungsteuererklärung ein. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 22.2.2021 setzte der Beklagte Schenkungsteuer i.H.v. 132.840 € gegen die Klägerin fest. Der Schenker verstarb am 00.3.2021.