BFH - Urteil vom 22.03.2011
VII R 42/10
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 1; EStG § 37 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3389/07

Anrechnung von Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides auf die Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten; Auszahlung zuviel gezahlter Vorauszahlungen an die Ehegatten nach Kopfteilen

BFH, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen VII R 42/10

DRsp Nr. 2011/9874

Anrechnung von Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides auf die Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten; Auszahlung zuviel gezahlter Vorauszahlungen an die Ehegatten nach Kopfteilen

Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides dienen letztlich der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten, unabhängig davon, ob die Eheleute später zusammen oder getrennt veranlagt werden. Sie sind deshalb zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Ein verbleibender Rest ist nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren (Fortentwicklung der Rechtsprechung).

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 1; EStG § 37 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der im Jahr 2001 mit seiner damaligen Ehefrau zusammenlebte, leistete aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides für die Einkommensteuer des Jahres 2001 Vorauszahlungen in Höhe von 23.298 €, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) aufgrund einer Einzugsermächtigung von seinem Konto abbuchte. Das Zusammenleben der Eheleute dauerte bis Ende 2001 oder Anfang 2002 an. Später wurde die Ehe geschieden.