FG Köln - Urteil vom 27.01.2022
6 K 2175/20
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a; EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Ansatz eines über 25 % hinausgehenden Lohnsteuersatzes bei der Lohnversteuerung von Betriebsveranstaltungen; Zahlung von Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen; Offenstehen der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs(teils)

FG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 6 K 2175/20

DRsp Nr. 2022/5714

Ansatz eines über 25 % hinausgehenden Lohnsteuersatzes bei der Lohnversteuerung von Betriebsveranstaltungen; Zahlung von Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen; Offenstehen der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs(teils)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a; EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Ansatz eines über 25 % hinausgehenden Lohnsteuersatzes bei der Lohnversteuerung von Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, strittig; insbesondere die Auslegung des § 19 Absatz 1 S. 1 Nr. 1a EStG i.V.m. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG.

Im Jahr 2015 veranstaltete der Vorstand der Klägerin in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Mitglieder des Vorstandes eingeladen waren. Neben Getränken und einem mehrgängigen Menü wurde der Raum dekoriert und musikalische Untermalung dargeboten. Die von der Klägerin für diese Veranstaltung aufgewendeten Kosten betrugen insgesamt 8.034 €.