BFH - Urteil vom 15.09.2010
X R 21/08
Normen:
§ 7g Abs 3 EStG 2002; § 7g Abs 4 EStG 2002; § 7g Abs 5 EStG 2002; § 7g Abs 6 EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1385/2007

Ansparrücklage (Investitionsabzugsbetrag) bei wesentlicher Betriebserweiterung

BFH, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen X R 21/08

DRsp Nr. 2010/22603

Ansparrücklage (Investitionsabzugsbetrag) bei wesentlicher Betriebserweiterung

1. NV: Zur wesentlichen Betriebserweiterung gehört neben dem Fall der außerordentlichen Kapazitätserweiterung auch die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges. 2. NV: Bei der Prüfung, ob im Einzelfall in der Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges eine wesentliche Betriebserweiterung zu sehen ist, sind ebenfalls erhebliche qualitative Auswirkungen auf das bisherige Unternehmen zu fordern.

Normenkette:

§ 7g Abs 3 EStG 2002; § 7g Abs 4 EStG 2002; § 7g Abs 5 EStG 2002; § 7g Abs 6 EStG 2002;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt seit 1990 ein Elektroinstallationsunternehmen. Für das Streitjahr 2004 ermittelte er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dabei berücksichtigte er gewinnmindernd u.a. eine Rücklage nach § 7g EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung in Höhe von 32.000 EUR für die Anschaffung einer Fotovoltaikanlage (40% von 80.000 EUR). Die Stromeinspeisung war ihm am 23. Juli 2004 von der X-AG genehmigt worden. Die Fotovoltaikanlage wurde im Mai 2005 bestellt, im Juni 2005 geliefert und vom Kläger installiert.

Die Umsätze des Elektroinstallationsunternehmens entwickelten sich wie folgt:

Jahr EUR
2002 127.040
2003 110.042
2004 177.375
2005 188.443
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