FG Hamburg - Beschluss vom 30.08.2016
6 V 105/16
Normen:
FGO § 114;

Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer - verzögerte Erteilung

FG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 6 V 105/16

DRsp Nr. 2022/6690

Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer - verzögerte Erteilung

1. Der Unternehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer. 2. Nicht nur die Versagung, sondern auch die Verzögerung der Erteilung einer Steuernummer, kann einen unzulässigen Eingriff in Art. 12 GG darstellen.

Normenkette:

FGO § 114;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner zur Erteilung einer Steuernummer verpflichtet ist.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde am 2016 gegründet und am 2016 ins Handelsregister eingetragen.

Am 06.05.2016 wurde Frau A als Geschäftsführerin bestellt. Sie betreibt einen XX in der Y-Straße (B GmbH) und war in der Vergangenheit an der Gründung diverser GmbH beteiligt. Diese GmbH haben bzw. hatten alle ihren Sitz (zunächst) in der Y-Straße C.

Am 13.05.2016 wurde als zweiter Geschäftsführer Herr D bestellt. Er ist Staatsbürger und lebt zurzeit in E.

Als Gegenstand des Unternehmens wurde der Import und Export von Nahrungsmitteln, insbesondere von ZZ, mit Ausnahme von genehmigungspflichtigen Tätigkeiten eingetragen. Das Stammkapital beträgt 25.000 €.