FG Münster - Urteil vom 10.12.2020
3 K 420/20 Erb
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2021, 199
ZEV 2021, 309

Anspruch auf Gewährung einer Steuerbefreiung für ein Familienheim gemäß trotz Auszugs aus dem Objekt

FG Münster, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 3 K 420/20 Erb

DRsp Nr. 2021/1165

Anspruch auf Gewährung einer Steuerbefreiung für ein Familienheim gemäß trotz Auszugs aus dem Objekt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die Steuerbefreiung für ein Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) trotz ihres Auszugs aus dem Objekt beanspruchen kann.

Die Klägerin beerbte ihren am 10.03.2017 verstorbenen Ehemann, Herrn T. V., zur Hälfte. Zu ihrem Erwerb von Todes wegen gehörte das hälftige Miteigentum am Einfamilienhaus E-Straße 3 in C-Stadt, das sie gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnt hatte. Sie blieb dort nach dessen Tod zunächst weiterhin wohnen. Mit notariellem Vertrag vom 06.12.2018 veräußerte sie die Immobilie und verpflichtete sich zugleich zur Räumung bis zum 31.03.2019 (UR-Nr. 591/2018 des Notars F. E. in C-Stadt). Am 10.04.2019 meldete sie sich in die Anschrift B-Straße 8 in C-Stadt um. Die von ihr dort bewohnte neu errichtete Eigentumswohnung hatte sie mit Vertrag vom 22.01.2018 vor Fertigstellung erworben.

In ihrer Erbschaftsteuererklärung vom 28.11.2017 (Anlage Steuerbefreiung Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG)) bezifferte sie den Grundbesitzwert des Familienheims auf 592.568 EUR.