BFH - Urteil vom 15.12.2021
III R 43/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 686
DStRE 2022, 523
FamRZ 2022, 942
NJW 2022, 1559
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1832/19

Anspruch auf KindergeldBegriff der BerufsausbildungRein formales Bestehen eines AusbildungsverhältnissesVoraussetzungen einer nur vorübergehenden Krankheit

BFH, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen III R 43/20

DRsp Nr. 2022/6033

Anspruch auf Kindergeld Begriff der Berufsausbildung Rein formales Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses Voraussetzungen einer nur vorübergehenden Krankheit

1. Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung wegen Berufsausbildung scheidet aus, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer nicht vorübergehenden Erkrankung unterbleiben. In Betracht kommt dann eine Berücksichtigung wegen Behinderung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). 2. Eine Krankheit ist nicht vorübergehend, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine länger als sechs Monate dauernde Beeinträchtigung zu erwarten ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 01.07.2020 – 11 K 1832/19 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Mai 2019 Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn hat.