BFH - Urteil vom 28.04.2022
III R 12/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 306
BFH/NV 2022, 1138
DStR 2022, 1659
DStRE 2022, 1079
FamRZ 2022, 1528
IStR 2023, 72
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1668/17

Anspruch auf KindergeldVerneinung des Vorliegens eines inländischen WohnsitzesAufenthalt zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland für mehr als ein JahrVoraussetzungen für eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes

BFH, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen III R 12/20

DRsp Nr. 2022/11623

Anspruch auf Kindergeld Verneinung des Vorliegens eines inländischen Wohnsitzes Aufenthalt zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland für mehr als ein Jahr Voraussetzungen für eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes

1. Hält sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebietes der EU und des EWR auf, behält es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile nur dann bei, wenn ihm in dieser Wohnung zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung stehen, es diese objektiv jederzeit nutzen kann und tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch nutzt. 2. Eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes kommt dabei im Regelfall nur dann in Betracht, wenn das Kind diese Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeiten tatsächlich nutzt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.12.2018 – 14 K 1668/17 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum September 2015 bis einschließlich Mai 2017.