BFH - Urteil vom 13.05.2020
VI R 4/18
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2, § 35a Abs. 3 Satz 1, § 35a Abs. 4 Satz 1, § 35a Abs. 5 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2709
BStBl II 2021, 669
DStR 2020, 2663
DStRE 2020, 1522
DStZ 2021, 12
FR 2021, 86
NZM 2021, 52
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12040/17

Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Begünstigung gemäß § 35a Abs. 2 EStG für Reinigungsarbeiten auf der Fahrbahn einer öffentlichen StraßeAnspruch auf Steuerermäßigung für in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen

BFH, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen VI R 4/18

DRsp Nr. 2020/17093

Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Begünstigung gemäß § 35a Abs. 2 EStG für Reinigungsarbeiten auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße Anspruch auf Steuerermäßigung für in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen

1. Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist —anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus— nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt. 2. Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.07.2017 – 12 K 12040/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2, § 35a Abs. 3 Satz 1, § 35a Abs. 4 Satz 1, § 35a Abs. 5 Satz 2;

Gründe

I.