BFH - Urteil vom 04.11.2021
VI R 29/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 534
BB 2022, 807
BFH/NV 2022, 482
DStR 2022, 416
DStRE 2022, 370
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1384/19

Antrag auf Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Maßnahmen der Renovierung und Erhaltung und ModernisierungKeine handwerkliche Tätigkeit eines Tragwerksplaners

BFH, Urteil vom 04.11.2021 - Aktenzeichen VI R 29/19

DRsp Nr. 2022/3677

Antrag auf Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Maßnahmen der Renovierung und Erhaltung und Modernisierung Keine handwerkliche Tätigkeit eines Tragwerksplaners

Für die Leistung (hier: statische Berechnung) eines Statikers kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch dann nicht gewährt werden, wenn sie für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.07.2019 – 1 K 1384/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wohnen in einem Einfamilienhaus, das in ihrem hälftigen Miteigentum steht. Für das Streitjahr (2015) wurden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Das Dach des Hauses wurde durch Holzpfosten getragen, welche sich im Laufe der Zeit verdrehten. Zudem bildeten sich zahlreiche tiefe Risse in der Holzstruktur. Die schadhaften Pfosten sollten von der Firma K durch Stahlstützen ersetzt werden. K hielt eine statische Berechnung vor Ausführung der Arbeiten für unbedingt erforderlich, die von der Firma M durchgeführt wurde. Im Jahr 2016 wurden auf dieser Grundlage die Holzpfosten durch K ausgetauscht.