BFH - Urteil vom 21.03.2013
VI R 46/11
Normen:
EStG § 19 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14175/07

Anwendung der 1 %-Regelung auf den Dienstwagen des Geschäftsführers eines angestellten Gesellschafter-Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen VI R 46/11

DRsp Nr. 2013/16924

Anwendung der 1 %-Regelung auf den Dienstwagen des Geschäftsführers eines angestellten Gesellschafter-Geschäftsführers

1. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.2. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.3. Dies gilt auch bei angestellten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Auch in einem solchen Fall lässt sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder der (Allein-)Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet.4. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen PKW allerdings unbefugt privat, liegt kein Arbeitslohn, sondern eine vGA vor.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

Gründe

I. Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteiles wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens.