BFH - Urteil vom 21.03.2013
VI R 31/10
Normen:
EStG § 42d; EStG § 41a Abs. 1; EStG § 38 Abs. 1 und Abs. 3; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 2 bis 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 72/08

Anwendung der 1 %-Regelung bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung eines Dienstwagens; Steuerliche Behandlung der Übernahme von Beiträgen für die Mitgliedschaft in einem Golfclub als Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen VI R 31/10

DRsp Nr. 2013/16922

Anwendung der 1 %-Regelung bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung eines Dienstwagens; Steuerliche Behandlung der Übernahme von Beiträgen für die Mitgliedschaft in einem Golfclub als Arbeitslohn

1. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil (Abgrenzung vom BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116).2. Ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts zu entkräften vermag, ist damit für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG unerheblich (Änderung der Rechtsprechung).3. Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft eines angestellten GmbH-Geschäftsführers in einem Golfclub führt zu Arbeitslohn, auch wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist.

Normenkette:

EStG § 42d; EStG § 41a Abs. 1; EStG § 38 Abs. 1 und Abs. 3; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 2 bis 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

Gründe