BFH - Beschluss vom 16.10.2020
VI B 13/20
Normen:
EStG § 19; FGO § 51 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 1, § 81, § 91 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 5 Satz 1, § 116 Abs. 5 Satz 2, § 155; ZPO § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 1, § 227 Abs. 1, § 227 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 277
BFH/NV 2021, 434
DStZ 2021, 209
GmbHR 2021, 776
NJW 2021, 656
NZA 2021, 332
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2755/18

Anwendung der 1%-Regelung auf die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHRechtsfolgen des Unterbleibens der privaten Nutzung

BFH, Beschluss vom 16.10.2020 - Aktenzeichen VI B 13/20

DRsp Nr. 2021/1696

Anwendung der 1%-Regelung auf die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Rechtsfolgen des Unterbleibens der privaten Nutzung

1. NV: Die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Die belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. 2. NV: Dies gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen PKW aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16.12.2019 – 13 K 2755/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 19;