BVerfG - Beschluss vom 18.09.2013
1 BvR 924/12
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 -7 und Nr. 8; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 142
NJW 2014, 139
Vorinstanzen:
BFH, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VI B 118/11
FG Köln, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1349/10

Anwendung der Anlaufhemmung für den Beginn der Festsetzungsfrist bei einkommensteuerrechtlicher Antragsveranlagung

BVerfG, Beschluss vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 924/12

DRsp Nr. 2013/22832

Anwendung der Anlaufhemmung für den Beginn der Festsetzungsfrist bei einkommensteuerrechtlicher Antragsveranlagung

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass bei der einkommensteuerrechtlichen Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anders als in Fällen der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO nicht zur Anwendung kommt.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 -7 und Nr. 8; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass bei der einkommensteuerrechtlichen Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anders als in Fällen der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG die Anlaufhemmung für den Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zur Anwendung kommt.

1. Die Beschwerdeführerin arbeitete in den Jahren 2003 und 2004 als Erzieherin in einer Kindertagesstätte und erzielte dabei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, mit denen sie dem Lohnsteuerabzug unterlag. Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für diese Jahre war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, da sie als Arbeitnehmerin keinen der Pflichtveranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG erfüllte.