BFH - Urteil vom 24.02.2011
VI R 66/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5; EStG § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 393/09

Anwendung der Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit

BFH, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen VI R 66/10

DRsp Nr. 2011/6303

Anwendung der Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit

Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) findet bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung (Änderung der Rechtsprechung).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5; EStG § 9 Abs. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob bei Tätigkeiten an Bord eines Schiffes die sog. Dreimonatsfrist zur Anwendung kommt.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden im Streitjahr (2007) gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist auf der Grundlage des Heuervertrags vom ... als Seemann bei der Reederei X (Arbeitgeber) beschäftigt. Er war im Streitjahr als technischer Offizier auf dem Motorschiff "Y", das zum Fischfang in der Hochseefischerei eingesetzt wird, tätig und fuhr auf diese Weise an 184 Tagen zur See.