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Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG)
JedemArbeitnehmerstehtder Arbeitnehmer-Pauschbetrag (oder auch Werbungskostenpauschale) einmal pro Jahr zu.
Der Pauschbetrag wird nicht zeitanteilig gekürzt.
Werbungskosten des Arbeitnehmers werden auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag angerechnet.