BFH - Urteil vom 17.08.2005
IX R 10/05
Normen:
EStG § 8 Abs. 1, 2 S. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2670
BFH/NV 2006, 166
BFHE 211, 151
BStBl II 2006, 71
DB 2005, 2668
DStRE 2006, 132
NZA-RR 2006, 258
NZM 2006, 148
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 321/02

Arbeitslohn bei verbilligter Wohnungsüberlassung

BFH, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen IX R 10/05

DRsp Nr. 2005/19615

Arbeitslohn bei verbilligter Wohnungsüberlassung

»Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines geldwerten Vorteils durch verbilligte Wohnraumüberlassung aus.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1, 2 S. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 1999 bis 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei einer kirchlichen Einrichtung. Von ihrem Arbeitgeber haben sie eine ca. 140 qm große Wohnung angemietet, deren Miete nach den anzuwendenden landeskirchlichen Richtlinien entsprechend dem örtlichen Mietspiegel festzusetzen ist.

Dementsprechend setzte der Arbeitgeber die Miete auf der Grundlage des örtlichen Mietspiegels, der für vergleichbare Wohnungen eine Spanne von 10,10 bis 12,30 DM je qm vorsah, unter Ansatz des niedrigsten Wertes fest.

Der Arbeitgeber ging zunächst davon aus, dass die Mieten damit von der ortsüblichen Miete abwichen und insoweit ein geldwerter Vorteil (246,17 DM monatlich bis Ende des Jahres 2000 sowie 148,32 DM monatlich ab Januar 2001) zu erfassen sei.