BFH, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen VI R 65/03
DRsp Nr. 2006/30429
Arbeitslohn; Incentive-Reise
1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein erhebliches Eigeninteresse des ArbN an einer von seinem ArbG für Geschäftspartner durchgeführten Reise auch dann bestehen kann, wenn der ArbN von seinem Ehepartner begleitet wird und nicht selbst für organisatorische Durchführung der Reise, sondern nur für die Betreuung der Gäste verantwortlich ist.2. Das bloße Halten eines Vortrags oder die Vornahme einer Ehrung allein reicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des ArbG nicht aus.3. Enthält eines Reise in nicht unerheblichem Umfang auch touristische Aspekte, muss der ArbG ein eigenbetriebliches Interesse substantiiert darlegen.