BFH - Urteil vom 05.09.2006
VI R 65/03
Normen:
EStG § 19 ;
Fundstellen:
BB 2007, 364
BFH/NV 2007, 215
BFH/NV 2007, 542
BFHE 214, 312
BStBl II 2007, 312
DB 2007, 443
DStRE 2007, 409
NJW 2007, 1552
NZA-RR 2007, 211
Vorinstanzen:
FG Köln - 3 K 7584/00 - 14.8.2003 (EFG 2004, 116),

Arbeitslohn; Incentive-Reise

BFH, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen VI R 65/03

DRsp Nr. 2006/30429

Arbeitslohn; Incentive-Reise

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein erhebliches Eigeninteresse des ArbN an einer von seinem ArbG für Geschäftspartner durchgeführten Reise auch dann bestehen kann, wenn der ArbN von seinem Ehepartner begleitet wird und nicht selbst für organisatorische Durchführung der Reise, sondern nur für die Betreuung der Gäste verantwortlich ist.2. Das bloße Halten eines Vortrags oder die Vornahme einer Ehrung allein reicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des ArbG nicht aus.3. Enthält eines Reise in nicht unerheblichem Umfang auch touristische Aspekte, muss der ArbG ein eigenbetriebliches Interesse substantiiert darlegen.

Normenkette:

EStG § 19 ;

Gründe: