Artikel 1 a EG 2003/48
Stand: 24.03.2014
zuletzt geändert durch:
Richtlinie 2014/48/EU, ABl. L 111 vom 15. 4. 2014 S. 50
48
EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 a 2003-48-EG Definition bestimmter Begriffe

Artikel 1 a Definition bestimmter Begriffe

2003-48-EG ( Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen )

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: a) "Wirtschaftsbeteiligter" ein Kredit- oder Finanzinstitut, jede andere juristische Person oder eine natürliche Person, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig oder gelegentlich eine Zinszahlung im Sinne dieser Richtlinie vornimmt oder einzieht; b) "Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung" einer Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit die Anschrift des Ortes, an dem die wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen getroffen werden, die zur Durchführung der gesamten Geschäftstätigkeit der Einrichtung erforderlich sind. Werden diese Entscheidungen in mehr als einem Land oder einem Rechtssystem getroffen, so gilt als Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung die Anschrift des Ortes, an dem die Mehrheit der wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf die den Zinszahlungen zugrunde liegenden Vermögenswerte im Sinne dieser Richtlinie getroffen werden; c) "Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung" eines Trusts oder einer anderen Rechtsvereinbarung i)