Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: a) "Wirtschaftsbeteiligter" ein Kredit- oder Finanzinstitut, jede andere juristische Person oder eine natürliche Person, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig oder gelegentlich eine Zinszahlung im Sinne dieser Richtlinie vornimmt oder einzieht; b) "Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung" einer Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit die Anschrift des Ortes, an dem die wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen getroffen werden, die zur Durchführung der gesamten Geschäftstätigkeit der Einrichtung erforderlich sind. Werden diese Entscheidungen in mehr als einem Land oder einem Rechtssystem getroffen, so gilt als Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung die Anschrift des Ortes, an dem die Mehrheit der wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf die den Zinszahlungen zugrunde liegenden Vermögenswerte im Sinne dieser Richtlinie getroffen werden; c) "Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung" eines Trusts oder einer anderen Rechtsvereinbarung i)
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