Artikel 10 EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
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Abschnitt VII. Steuertatbestand und Steueranspruch

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Artikel 10

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als a) Steuertatbestand : der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden; b) Steueranspruch : der Anspruch, den der Fiskus nach dem Gesetz gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt ab auf die Zahlung der Steuer geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann. (2) 1Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird. 2 Die Lieferungen von Gegenständen - ausser den in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) bezeichneten - und die Dienstleistungen, die zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlaß geben, gelten jeweils mit Ablauf des Zeitraums als bewirkt, auf die sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen. 3 Werden jedoch Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung bewirkt ist, so entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag. 4 Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder für Gruppen von Steuerpflichtigen zu den folgenden Zeitpunkten entsteht: - entweder spätestens bei der Ausstellung der Rechnung oder des an deren Stelle tretenden Dokuments