Artikel 10 AEUV
Stand: 07.06.2016
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ERSTER TEIL GRUNDSÄTZE
TITEL II ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 10 AEUV (Bekämpfung der Diskriminierung)

Artikel 10 (Bekämpfung der Diskriminierung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.