Artikel 11 EG 2003/48
Stand: 24.03.2014
zuletzt geändert durch:
Richtlinie 2014/48/EU, ABl. L 111 vom 15. 4. 2014 S. 50
48
EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
KAPITEL III ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 11 2003-48-EG Quellensteuer

Artikel 11 Quellensteuer

2003-48-EG ( Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen )

(1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist oder - im Falle einer Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 - in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung dieser Zahlstelle befindet, erheben Luxemburg und Österreich während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 während der ersten drei Jahre der Übergangszeit eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren eine Quellensteuer in Höhe von 20 % und danach eine Quellensteuer in Höhe von 35 %. (2) Die Zahlstelle behält die Quellensteuer nach folgenden Modalitäten ein: a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a: auf den Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen; b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b: auf den Betrag aller gezahlten, erzielten oder gutgeschriebenen Erträge; c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel Absatz Unterabsatz 1 Buchstabe c oder e: entweder auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom wirtschaftlichen Eigentümer zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;