Artikel 11 AEUV
Stand: 07.06.2016
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ERSTER TEIL GRUNDSÄTZE
TITEL II ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 11 AEUV (Umweltschutz)

Artikel 11 (Umweltschutz)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 6 EGV) Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.