Artikel 15 EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
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Abschnitt X. Steuerbefreiungen

Artikel 15 77/388/EWG Steuerbefreiungen bei Ausfuhrumsätzen, gleichgestellten Umsätzen und grenzueberschreitenden Beförderungen

Artikel 15 Steuerbefreiungen bei Ausfuhrumsätzen, gleichgestellten Umsätzen und grenzueberschreitenden Beförderungen

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

1Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer: 1. Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten ausserhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes versandt oder befördert werden; 2. Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht im Inland ansässigen Abnehmer oder für dessen Rechnung nach Orten ausserhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Abnehmer selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen; Diese Befreiung gilt nicht für Reisebüros, wenn diese im Namen und für Rechnung des Reisenden Leistungen erbringen, die in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden.