Artikel 16 EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
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Abschnitt X. Steuerbefreiungen

Artikel 16 77/388/EWG Besondere Steuerbefreiungen beim grenzueberschreitenden Warenverkehr

Artikel 16 Besondere Steuerbefreiungen beim grenzueberschreitenden Warenverkehr

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

(1) Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Steuerbestimmungen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 Sondermaßnahmen treffen, um folgende Umsätze oder einige von ihnen nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, sofern diese nicht für eine endgültige Verwendung und/oder einen Endverbrauch bestimmt sind und sofern der bei dem Verbringen in den freien Verkehr erhobenen Mehrwertsteuerbetrag der Höhe der Abgabe entspricht, die bei der Besteuerung dieser Umsätze bei der Einfuhr oder im Inland hätte erhoben werden müssen: A. die Einfuhren von Gegenständen, a) die im Sinne der Richtlinie 68/312/EWG zollamtlich erfasst und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen, b) die einer Freizonenregelung im Sinne der Richtlinie 69/75/EWG unterliegen sollen, c) die einer Zollagerregelung im Sinne der Richtlinie 69/74/EWG unterliegen sollen, d) die in die Gewässer, Sandbänke und Watten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 verbracht werden sollen, e) die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung oder die einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen;