Artikel 16 DSGVO
Stand: 27.04.2016
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KAPITEL III Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 3 Berichtigung und Löschung

Artikel 16 DSGVO Recht auf Berichtigung

Artikel 16 Recht auf Berichtigung

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

1Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. 2Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten - auch mittels einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen.