Artikel 18 a EG 2003/48
Stand: 24.03.2014
zuletzt geändert durch:
Richtlinie 2014/48/EU, ABl. L 111 vom 15. 4. 2014 S. 50
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EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
KAPITEL IV VERSCHIEDENES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18 a 2003-48-EG Durchführungsmaßnahmen

Artikel 18 a Durchführungsmaßnahmen

2003-48-EG ( Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen )

(1) Kommission kann nach dem in Artikel 18 b Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen zu folgenden Zwecken ergreifen: a) Nennung der Datenanbieter, die Zahlstellen in Anspruch nehmen können, um die Auskünfte zu erhalten, die erforderlich sind, um Erträge für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, d und e richtig behandeln zu können; b) Festlegung gemeinsamer Formate und praktischer Modalitäten, die für die elektronische Auskunftserteilung nach Artikel 9 erforderlich sind;