Artikel 19 AEUV
Stand: 07.06.2016
zuletzt geändert durch:
-, -
ZWEITER TEIL NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

Artikel 19 AEUV (Maßnahmen im Kampf gegen Diskriminierungen)

Artikel 19 (Maßnahmen im Kampf gegen Diskriminierungen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 13 EGV) (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. (2)