Artikel 2 EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
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Abschnitt II. Steueranwendungsbereich

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Artikel 2

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

Der Mehrwertsteuer unterliegen: 1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt; 2. die Einfuhr von Gegenständen.