Artikel 21 EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
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Abschnitt XII. Steuerschuldner

Artikel 21 77/388/EWG Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus

Artikel 21 Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

Die Mehrwertsteuer schuldet 1. im inneren Anwendungsbereich a) der Steuerpflichtige, der einen steuerpflichtigen Umsatz bewirkt, mit Ausnahme der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Umsätze, die von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden. Wird der steuerpflichtige Umsatz durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht, so können die Mitgliedstaaten Regelungen treffen, nach denen die Steuer von einer anderen Person als dem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen geschuldet wird. Als solche kann unter anderem ein Vertreter oder diejenige Person bezeichnet werden, für die der steuerpflichtige Umsatz bewirkt wurde. Die Mitgliedstaaten können ausserdem bestimmen, daß eine andere Person als der Steuerpflichtige die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, b) der Empfänger einer in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten, von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistung ; jedoch können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Dienstleistungserbringer die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, c) jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausweist; 2. bei der Einfuhr die Person oder Personen, die vom Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bezeichnet oder anerkannt wird oder werden.