Artikel 23 A OECD-MA2017
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Abschnitt V Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Artikel 23 A OECD-MA2017 Befreiungsmethode

Artikel 23 A Befreiungsmethode

OECD-MA2017 ( OECD-Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerverkürzung und -umgehung )

(1) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden (es sei denn, diese Bestimmungen ermöglichen dem anderen Staat eine Besteuerung nur deshalb, weil die Einkünfte auch als Einkünfte einer dort ansässigen Person erzielt werden oder weil das Vermögen auch Vermögen einer dort ansässigen Person ist), so nimmt der erstgenannte Staat vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. (2)