Artikel 26 OECD-MA
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Abschnitt VI Besondere Bestimmungen

Artikel 26 OECD-MA2010 Informationsaustausch

Artikel 26 Informationsaustausch

OECD-MA2010 ( OECD-Musterabkommen 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen )

(1) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. 2Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. (2)