(1) Jeder Mitgliedstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke der Artikel 8 bis 12 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen. (2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem wirtschaftlichen Eigentümer variieren: a) Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift, anhand der Informationen, die ihr insbesondere aufgrund der im Staat ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und der Richtlinie 2005/60/EG zur Verfügung stehen;
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