Artikel 3 EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt III. Territorialität

Artikel 3 77/388/EWG 77/388/EWG Artikel 3

Artikel 3

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

(1) Für die Anwendung dieser Richtlinie ist unter "Inland" der Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wie er in Artikel 227 für jeden Mitgliedstaat definiert ist. (2) Folgende Hoheitsgebiete gelten nicht als Inland: Bundesrepublik Deutschland: die Insel Helgoland, das Gebiet von Büsingen; Königreich Dänemark: Grönland; Italienische Republik: Livigno, Campione d'Italia, der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees. (3) Ist die Kommission der Ansicht, daß die in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen insbesondere in bezug auf die Wettbewerbsneutralität und die eigenen Mittel nicht mehr gerechtfertigt sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge.