Artikel 30 EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt XVIII. Verschiedene Vorschriften

Artikel 30 77/388/EWG Internationale Übereinkommen

Artikel 30 Internationale Übereinkommen

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

1Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation ein Übereinkommen zu schließen, das Abweichungen von dieser Richtlinie enthalten kann. 2Der Staat, der ein solches Übereinkommen schließen will, befasst die Kommission damit und übermittelt alle zur Beurteilung zweckdienlichen Angaben. 3Die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats. 4Der Beschluß des Rates gilt als gefasst, wenn die Angelegenheit nicht innerhalb von zwei Monaten - vom Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten Unterrichtung an gerechnet - im Rat erörtert worden ist.