(1) Die in dieser Richtlinie verwendete Rechnungseinheit ist die in dem Beschluß 75/250/EWG definierte Europäische Rechnungseinheit ("ERE"). (2) Bei der Umrechnung dieser Rechnungseinheit in nationale Währungen können die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus dieser Umrechnung ergeben, um höchstens 10 v.H. auf- oder abrunden.
Testen Sie "Praxispaket Kanzleiorganisation" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|