Artikel 32 EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
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Abschnitt XVIII. Verschiedene Vorschriften

Artikel 32 77/388/EWG Gebrauchtgegenstände

Artikel 32 Gebrauchtgegenstände

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

1Der Rat erlässt vor dem 31. Dezember 1977 auf Vorschlag der Kommission einstimmig die gemeinschaftliche Regelung für die Besteuerung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstücken. 2Bis zur Anwendung dieser Gemeinschaftsregelung können die Mitgliedstaaten, die auf diesem Gebiet bei Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Sonderregelung anwenden, diese beibehalten.