Artikel 33 EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt XVIII. Verschiedene Vorschriften

Artikel 33 77/388/EWG 77/388/EWG Artikel 33

Artikel 33

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchssteuern, Grunderwerbssteuern, sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen.