Artikel 61 DSGVO
Stand: 27.04.2016
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KAPITEL VII Zusammenarbeit und Kohärenz
Abschnitt 1 Zusammenarbeit

Artikel 61 DSGVO Gegenseitige Amtshilfe

Artikel 61 Gegenseitige Amtshilfe

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

(1) 1Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander maßgebliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. 2Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Konsultation, um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen. (2) 1Jede Aufsichtsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um einem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. 2Dazu kann insbesondere auch die Übermittlung maßgeblicher Informationen über die Durchführung einer Untersuchung gehören. (3) 1Amtshilfeersuchen enthalten alle erforderlichen Informationen, einschließlich Zweck und Begründung des Ersuchens. 2Die übermittelten Informationen werden ausschließlich für den Zweck verwendet, für den sie angefordert wurden. (4) Die ersuchte Aufsichtsbehörde lehnt das Ersuchen nur ab, wenn a) sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuständig ist oder