Artikel 8 EWG 79/1072
Stand: 23.09.2003
zuletzt geändert durch:
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Abl. L 236

Artikel 8 79/1072/EWG Achte Umsatzsteuerrichtlinie

Artikel 8

79/1072/EWG ( Achte Umsatzsteuerrichtlinie )

1 Es steht den Mitgliedstaaten frei, bei nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen die Erstattung auszuschließen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen. 2 Die Erstattung darf nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für die in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen.